Leitfaden „Tätigkeiten für ärztliches Personal in Schwangerschaft und Stillzeitveröffentlicht

Der neue Leitfaden Tätigkeiten für ärztliches Personal in Schwangerschaft und Stillzeit in der Gynäkologie und Geburtshilfe dient als Wegweiser für die individuelle Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes schwangerer Ärztinnen. Er beinhaltet zahlreiche juristisch gesicherte Handlungsempfehlungen einschließlich Positivlisten. Die Basis des Leitfadens bilden die Richtlinien des Mutterschutzgesetzes (MuSchG).

Operierende im OP-Saalgpointstudio/stock.adobe.com
Ärztinnen und Ärzte im OP-Saal

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) in seiner zuletzt 2018 novellierten Form soll „die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit“ schützen und regelt somit auch die Arbeitsbedingungen schwangerer Ärztinnen. Im Fokus soll eine individuelle Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes stehen, die eine Fortführung der beruflichen Tätigkeit ermöglicht. Die Umsetzung in den klinischen Arbeitsalltag ist jedoch weiterhin von großen Unsicherheiten geprägt.

Aus diesem Grund hat das Junge Forum der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. (DGGG) in Zusammenarbeit mit einer Anwaltskanzlei für Medizinrecht im Herbst 2023 einen Leitfaden zu „Tätigkeiten für ärztliches Personal in Schwangerschaft und Stillzeit in der Gynäkologie und Geburtshilfe" veröffentlicht. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt als Grundlage, um Vorschläge für die Weiterführung der Arbeit trotz Schwangerschaft und Stillzeit zu machen.

Ziel des Leitfadens ist es, den Schwangeren und Stillenden ein für sich und das Kind sicheres Arbeiten zu ermöglichen. Mit Hilfe der Handlungsempfehlung soll den Ärztinnen ein betriebliches Beschäftigungsverbot ab Bekanntgabe der Schwangerschaft erspart bleiben. Weiterhin wird betont, dass die individuellen Wünsche der Schwangeren berücksichtigt werden sollen. Hierbei seien ergebnisoffene Gespräche mit schwangeren Mitarbeiterinnen zielführend.  

Hinsichtlich des Mutterschutzgesetzes müssen potenzielle Gefährdungen am Arbeitsplatz ausgewertet werden, um Schutzmaßnahmen zu ergreifen oder eine Umstrukturierung anzustreben. Priorität sollten stets die Fortsetzung der Arbeit der schwangeren Ärztinnen und die Entgegenwirkung der Benachteiligung Betroffener sein. Aus diesem Grund schlägt der Leitfaden vor, verschiedene Möglichkeiten der Tätigkeitsumstrukturierung vorzulegen, die sämtliche Einsatzgebiete der Ärztinnen umfassen.

Positivlisten konkretisieren Tätigkeiten für die schwangeren Gynäkologinnen

Der Leitfaden betrachtet zum einen den generellen Gesundheitsschutz, der basierend auf dem MuSchG gewährleistet werden muss, zum anderen die Voraussetzungen für klinische Tätigkeiten. Zum generellen Gesundheitsschutz zählen beispielsweise die Bereiche arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz, Infektionsschutz oder physikalische Einwirkungen. Im Bereich „Voraussetzungen“ klinischer Tätigkeiten werden Auflagen für Ambulanz, Station und Kreißsaal behandelt, sowie Positivlisten für benannte Bereiche entwickelt. Die Positivlisten geben die Tätigkeiten an, für die Schwangere unter Beachtung genereller Auflagen und Empfehlungen eingesetzt werden können.

Grundsätzlich müsste eine Weiterführung der bisherigen Tätigkeiten ausführlich besprochen werden. Im Fall einer medizinischen Indikation darf der Arbeitgeber die schwangere Ärztin nicht beschäftigen. Bei dieser Art Beschäftigungsverbot sei die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses nötig, welches herausarbeitet, dass die Gesundheit der Schwangeren oder ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Weiterhin sollen die Ärztinnen nach der Entbindung nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.                                                                  

Das ärztliche Beschäftigungsverbot aufgrund einer schwangerschaftsbezogenen individuellen Risikokonstellation sei hierbei vom betrieblichen Beschäftigungsverbot zu unterscheiden. Letzteres könne jedoch nur bei ‚unverantwortbarer Gefährdung‘ als ultima ratio ausgesprochen werden kann. Dieser Formulierung nach darf die operative Tätigkeit allein kein Ausschlusskriterium mehr darstellen.

 

Zur Stellungnahme der DGGG e.V.

Zum Mutterschutzgesetz

 

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