Berlin, im Dezember 2017

Statement des Berufsverbandes der Frauenärzte und der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe zu § 219a

§ 219 a Strafgesetzbuch beschreibt ein so genanntes abstraktes Gefährdungsdelikt und soll laut Kommentarliteratur verhindern, dass der Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit als etwas Normales dargestellt und kommerzialisiert wird.  Diese Vorschrift richtet sich nicht nur gegen Ärzte und deren Personal, sondern gegen jedermann.

Eine einheitliche Auffassung zu der Frage, ob diese Vorschrift abgeschafft werden sollte, gibt es auch innerhalb der Ärzteschaft nicht. Es kann strittig diskutiert werden, ob das Recht auf Information der Frauen durch diese Vorschrift unzulässig eingeschränkt wird oder ob dieses durch die Möglichkeit, entsprechende Adressen über Ärzte und Beratungsstellen benannt zu bekommen, noch gewahrt ist.  

Eindeutig zu kritisieren ist die missbräuchliche Ausnutzung dieser Strafvorschrift durch verschiedene Initiativen von Abtreibungsgegnern, die systematisch Ärzte, die Frauen in Not helfen und das bei der Darstellung ihres Leistungsspektrums auf ihrer Website – in der Regel in Unkenntnis dieser Rechtslage – erwähnen, strafrechtlich anzeigen. 

Der Berufsverband fordert eine Überarbeitung von § 219 a StGB unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Patientenrechte und der Rechte von Ärztinnen und Ärzten dahingehend, dass eine sachgerechte Information nicht mehr unter Strafe gestellt wird.  

© BVF 2017 

www.bvf.de
www.dggg.de
www.frauenaerzte-im-netz.de

Pressestelle

Sara Schönborn | Heiko Hohenhaus | Katja Mader
Pressestelle Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e. V.
Jägerstraße 58-60
10117 Berlin
Telefon: +49 (0)30-514 88 3333
E-Mail: Bitte aktivieren Sie JavaScript, um diesen Link anzuzeigen!