Berlin, im Oktober 2014

Kinderwunschbehandlung im Ausland – notwendig und soviel besser? Welche (manchmal trügerischen) Hoffnungen führen Kinderwunschpatientinnen zur Behandlung ins Ausland?

Prof. Dr. med. Thomas Strowitzki, Vorstandsmitglied Arbeitsgemeinschaft Gynäkologische Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin e.V. (DGGEF), Ärztlicher Direktor der Abteilung Gynäkologische Endokrinologie und Fertilitätsstörungen an der Universitäts-Frauenklinik Heidelberg

Seit der 1. In-Vitro-Fertilisation (IVF) in Deutschland 1981 sind die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung fest etabliert. Einige Bereiche der Reproduktionsmedizin wurden ab 1991 durch das Embryonenschutzgesetz (ESchG) geregelt. 

Dies hat hartnäckig zu dem Mythos geführt, dass die Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin in Deutschland strikt reglementiert seien und eine qualifizierte Behandlung nur im Ausland möglich sei. Somit seien in Deutschland keine international vergleichbaren Schwangerschaftsraten zu erzielen. Nicht zuletzt geschürt durch Statements ausländischer Zentren hat dies zu einem regelrechten Tourismus von Kinderwunschpatienten geführt. Einige dieser Behauptungen im Einzelnen: 1.    Künstliche Befruchtung ist bei Nichtverheirateten verboten:  FAKT ist: Dies ist definitiv falsch. Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hat zwar über Jahre die Leistungspflicht bei nicht verheirateten Paaren ausgeschlossen, verboten außerhalb der GKV war es aber nie. Mittlerweile können die gesetzlichen Krankenkassen auch von dieser Regelung je nach ihrer eigenen Satzung abrücken. 2.    Eine verlängerte Embryokultur zur besseren Beobachtung der embryonalen Entwicklung ist verboten: FAKT ist: Auch diese Behauptung ist falsch. Das ESchG legt fest, dass maximal 3 Embryonen auf die Frau übertragen und nicht mehr entwicklungsfähige Embryonen entstehen dürfen, als in diesem Zyklus auf die Frau übertragen werden sollen. Natürlicherweise sind nie alle befruchteten Eizellen im weiteren Verlauf „entwicklungsfähig“, sodass gemäß dem „Deutschen Mittelweg“ Konsens ist, dass eine befristete Zahl von befruchteten Eizellen weiter bzgl. ihrer Entwicklung in Kultur bis zu 5 Tage beobachtet werden kann. Im Kommentar zum ESchG von Günther, Taupitz und Kaiser (s. Literatur) ist zu diesem Punkt auch ausdrücklich Stellung bezogen. Die sog. Blastozystenkultur ist damit in Deutschland sehr wohl durchführbar und trägt zu den sehr guten Schwangerschaftsraten wesentlich bei. 3.    Die Schwangerschaftsraten in Deutschland liegen hinter dem internationalen Standard zurück: FAKT ist: Nach den Daten des Deutschen IVF-Registers lag die Schwangerschaftsrate 2012 bundesweit pro Embryotransfer nach IVF bei 30,36% und nach ICSI bei 29,02%. Im europaweiten Vergleich lag die Schwangerschaftsrate pro Follikelpunktion nach IVF bei 29,2% und in Deutschland bei 27,9% und nach ICSI bei 28,8% und in Deutschland bei 27,6%. Beim Transfer von 2 Embryonen wurden 2012 in Deutschland in der zahlenmäßig größten Gruppe, den 35-39 Jährigen, Schwangerschaftsraten nach IVF von 30,55% pro Embryotransfer und nach ICSI von 32,59% erreicht. Auch wenn die Vergleichsmöglichkeit bei den unterschiedlichen Bedingungen nur sehr vage möglich ist, so zeigt sich doch, dass die Behandlung in Deutschland den internationalen Vergleich nicht scheuen muss. 4. Die Präimplantationsdiagnostik (PiD) kann in Deutschland nicht durchgeführt werden: FAKT ist: Nach Ergänzung durch §3a des ESchG ist die PiD seit 2011 in Deutschland erlaubt. Das in der Rechtsverordnung vorgegebene Regelwerk wird zurzeit in allen Bundesländern implementiert. Die Präimplantationsdiagnostik ist beschränkt auf eine hohe Wahrscheinlichkeit einer schwerwiegenden Erbkrankheit bei den Nachkommen aufgrund einer genetischen Disposition der Eltern oder eines Elternteiles sowie auf die Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer  Tot- oder Fehlgeburt führen wird. Die PiD zum chromosomalen Screening im Rahmen der normalen künstlichen Befruchtung z.B. bei höherem Alter der Frau, das sog. Aneuploidiescreening oder PGS ist nicht statthaft. Das Aneuploidiescreening ist aber sowieso umstritten. Nach wie vor ist nicht gesichert, dass durch das genetische Screening der Embryonen vor dem Embryotransfer die Schwangerschaftsrate verbessert werden kann. 5. Die Eizellspende ist verboten: FAKT ist: Dies ist richtig. Nach ESchG ist die Eizellspende im Gegensatz zur Samenspende in Deutschland verboten. Bereits das Mitwirken an Maßnahmen der dann im Ausland durchgeführten Eizellspende, z.B. vorbereitenden Maßnahmen, ist nicht statthaft.  Fazit: Die deutschen Reproduktionsmediziner arbeiten auf hohem internationalen Niveau und dies auch unter den ethischen Aspekten und Regelungen, die zu den weltweit am engsten formulierten gehören. Bis auf die Eizellspende und die Leihmutterschaft sind die gängigen Methoden der Fortpflanzungsmedizin in Deutschland möglich. Seit Jahren besteht der Wunsch nach einem neuen Fortpflanzungsmedizingesetz, das viele der im ESchG nicht angesprochenen Fragen addressieren könnte. So hat auch die nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina eine Kommission „Eckpunkte für ein Fortpflanzungsmedizingesetz“ eingesetzt, in der der Unterzeichner Mitglied ist.   Literatur Deutsches IVF-Register 2012 in: Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie (2013) 10;Sonderheft 2 Kupka MS, Ferraretti AP, de Mouzon J, Erb K, D'Hooghe T, Castilla JA, Calhaz-Jorge C, De Geyter C, Goossens V; European IVF-monitoring (EIM); Consortium, for the European Society of Human Reproduction and Embryology (ESHRE). Assisted reproductive technology in Europe, 2010: results generated from European registers by ESHRE. Hum Reprod 2014;29:2099-2113 Günther HL, Taupitz J, Kaiser P. Embryonenschutzgesetz. Verlag W. Kohlhammer Stuttgart 2008   München, den 10.10. 2014   Es gilt das gesprochene Wort.  

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