Berlin, im Juni 2021

Haftungsfrage im Rahmen der COVID-19-Impfung für schwangere und stillende Frauen geklärt

Der Wunsch der schwangeren und stillenden Frauen in Deutschland nach einer COVID-19-Impfung ist bundesweit groß und aus medizinischer Sicht auch aus unterschiedlichen Gründen berechtigt. Die wissenschaftliche Datenlage zeigt, dass eine COVID-19-Erkrankung in der Schwangerschaft eine ernsthafte Gefahr für Mutter und Kind darstellen kann. So liegt allein das Frühgeburtsrisiko bei COVID-19 positiv getesteten Frauen bis zu 80 % höher, als bei gesunden Schwangeren. Hinzu kommen zahlreiche weitere Risiken für die nicht geimpfte erkrankte Mutter und ihr ungeborenes Kind.

Dennoch besteht bei ÄrztInnen – auch in den Impfzentren – trotz der Empfehlungen der gynäkologischen Fachverbände1 und der unterstützenden Aussage der maßgeblichen Ständigen Impfkommission (STIKO)2 eine große Unsicherheit hinsichtlich haftungsrechtlicher Fragen. Diese Unsicherheit führte bisher dazu, dass Schwangere trotz eindeutiger Risikosituation nur einen erschwerten Zugang zur Impfung gegen COVID-19 erhalten haben. Nun schafft eine Stellungnahme der STIKO3 hier endlich Klarheit.

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STIKO hebt Impfung von Schwangeren explizit hervor
„Für gesundheitliche Schäden im Zusammenhang mit einer COVID-19-Impfung wird auch dann auf der Grundlage von § 60 IfSG eine staatliche Entschädigung geleistet, wenn diese nicht öffentlich von einer Landesbehörde empfohlen worden ist - d.h. in der Regel auch, wenn die Impfung nicht von der STIKO empfohlen ist. Dies umfasst z.B. die Einzelfallentscheidung bei der Impfung von Schwangeren oder Jugendlichen ohne Indikationsimpfempfehlung zwischen 12 und 17 Jahren“, schreibt die STIKO in ihrem FAQ-Bereich mit Datum vom 17. Juni 2021.

Anspruch auf Entschädigung im Infektionsschutzgesetz geregelt
So wurde gemäß dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes in § 60 IfSG4klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Das BMG bestätigt, dass der Anspruch unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden besteht. 

„Wir begrüßen diese ersehnte Klarstellung zur Haftungsfrage ausdrücklich“, kommentiert Prof. Ekkehard Schleußner, Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Perinatale Medizin (DGPM e. V.), stellvertretend für die wissenschaftlichen gynäkologischen Fachgesellschaften. Zugleich betont der Leiter der Autorengruppe der Impfempfehlungen noch einmal den Zusatznutzen der Impfung für den Säugling: „Wir wissen heute bereits, dass die mütterlichen Antikörper auch einen Infektionsschutz, eine sogenannte Leihimmunität, für das Neugeborene bewirken können. Damit bietet die COVID-19-Schutzimpfung für schwangere und stillende Frauen mit einem mRNA-basiertem Impfstoff nachweislich Vorteile für Mutter und Kind sowohl vor als auch nach der Geburt“, so Schleußner, Direktor der Klinik für Geburtsmedizin am Universitätsklinikum Jena.

Pressestelle

Sara Schönborn | Heiko Hohenhaus | Katja Mader
Pressestelle Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e. V.
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Dr. med. Susanna Kramarz
Berufsverband der Frauenärzte e. V. (BVF)
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