Berlin, im Mai 2014
Entbindungsaufenthalte im Krankenhaus berechtigen nicht zu Krankenhausbehandlung
Entbindungsaufenthalte im Krankenhaus berechtigen nicht zu Krankenhausbehandlung – ein Kuriosum aus der Reichsversicherungsordnung bleibt auch im SGB V erhalten – mit weitreichenden Folgen. Die Reichsversicherungsordnung hat von 1913 bis 1992 das Kernstück des deutschen Sozialstaats geregelt und wird seit 1975 schrittweise vom Sozialgesetzbuch abgelöst. Nicht jede Überführung in das SGB V ist aber zeitgemäß: Die alte Regelung, dass Entbindungsaufenthalte nicht wie stationäre Krankenhausaufenthalte betrachtet werden, sollte Schwangeren überhaupt die Entbindung im Krankenhaus ermöglichen. Heute ist die Regelung hinderlich für die zeitnahe und gezielte Überprüfung der Abrechnung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).
„Dass Entbindungsaufenthalte im Krankenhaus im Sozialgesetzbuch anders als „normale“ krankheitsbedingte stationäre Aufenthalte behandelt werden, scheint auf den ersten Blick kein Mangel“, beschreibt Professor Thomas Dimpfl, Präsident der DGGG und Direktor der Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe am Klinikum Kassel, die Ausgangssituation. „Die Aufnahme nach §197 Reichsversicherungsordnung (RVO) stellte den Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung sicher. Es verändert aber die sonstigen rechtlichen Grundlagen im Vergleich zu stationären Aufenthalten. So gelten die gesetzlichen Regelungen zu den Prüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) bei Entbindungsaufenthalten nicht.“, so Dimpfl. Bei normalen stationären Aufenthalten nach §39 SGB V sind Krankenkassen verpflichtet, Prüfungen von Krankenhausabrechnungen innerhalb von sechs Wochen nach der Rechnungsstellung anzuzeigen und den Aufwand des Krankenhauses bei erfolgloser Prüfung pauschal zu vergüten. Derzeit erarbeiten Krankenkassen und Krankenhäuser im Auftrag des Gesetzgebers ein Bündel von Vereinbarungen zum Ablauf der großen Anzahl von Abrechnungsprüfungen zu Krankenhausbehandlungen. Aber dies soll nicht für Prüfungen von Entbindungsaufenthalten gelten.
„Auch notwendige Krankenhausbehandlungen vor und nach der Entbindung führen nicht dazu, dass die Regelungen angewendet werden.“ erläutert Professor Matthias W. Beckmann, Leiter der Finanzierungskommission der DGGG und Klinikdirektor der Frauenklinik am Universitätsklinikum Erlangen. „Kann dann der MDK Entbindungsaufenthalte überhaupt prüfen und ggf. Abrechnungen beanstanden? Bisher sieht dies der Gesetzgeber so vor, unterlässt es jedoch, die Prüfungen analog zu Krankenhausbehandlungen zu regeln. So wird aber die Geburtshilfe weiter mit unkontrolliertem bürokratischem Aufwand und einer Rechtsunsicherheit belastet, was bei der ohnehin angespannten wirtschaftlichen Lage der Geburtshilfe nicht im gesellschaftlichen Interesse sein kann. Die Wertschätzung unserer qualitativ hochwertigen Geburtshilfe misst sich auch an der zeitgemäßen Einbettung ist die Sozialgesetzgebung.“, kritisiert Beckmann.
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