Berlin, im Oktober 2012

DGGG-Kongress 2012 - Freigabe der PID wird auf dem Verwaltungsweg blockiert

Die PID, für deren Durchführung im Dezember 2011 der gesetzliche Rahmen geschaffen wurde, wird aller Voraussicht nach bis auf weiteres verboten bleiben. Denn vor allem die Frage, wie die Ethikkommissionen verortet sein sollen, muss erst noch in den Ländern geklärt werden. Danach  wird die PID-Verordnung im Bundesrat vorgelegt;  erst  anschließend  kann sie im Kabinett verabschiedet werden. „Es ist zu befürchten, dass  die Verordnung, die die Präimplantationsdiagnostik regeln soll, nicht mehr  vor der Bundestagswahl 2013 verabschiedet wird“, konstatierte Prof. Dr. med. Klaus Diedrich, Universitäts-Frauenklinik Lübeck, auf dem 59. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe am 11. Oktober 2012 in München.

Der Entwurf für diese Verordnung wurde im Sommer 2012 zur Diskussion vorgelegt. Sowohl von den ärztlichen Fachgesellschaften als auch von der Ethikkommission der Bundesregierung  wurden Ergänzungs- und Änderungsvorschläge vorgelegt. Vor allem die Frage, wo die obligatorischen Ethikkommissionen verortet sein sollen, ist unklar. Vorgesehen ist  in der Verordnung eine Ethikkommission pro Bundesland; die Bundesärztekammer schlägt dagegen drei Ethikkommissionen für ganz Deutschland vor. „Man könnte den Eindruck haben, als ob sich die PID-Gegner  hinter solchen administrativen Formalien verschanzen;  und es ist zu befürchten , dass sie damit Erfolg haben“, konstatierte Prof. Dr. med. Klaus Diedrich. „Viele der Probleme, die der Entwurf beinhaltet, hätten vermieden werden können, wenn man das wirklich gewollt hätte. Für die betroffenen Paare, die nach künstlicher Befruchtung eine genetische Untersuchung des Embryos wünschen, ist das eine schlimme Situation.“ 

Denn diese Paare müssen jetzt weiterhin mit der genetischen Untersuchung warten, bis die Schwangerschaft ausreichend weit fortgeschritten ist. Wird dann in den – gesetzlich gestatteten – genetischen Untersuchungen eine Schädigung festgestellt, so kann die Schwangerschaft auf Elternwunsch problemlos abgebrochen werden, sofern die Eltern sich nicht in der Lage sehen, ein schwerstbehindertes Kind oder ein Kind mit einer nur kurzen Lebenserwartung zur Welt zu bringen und zu betreuen. „Hier setzt sich entgegen dem Votum des Bundestages und entgegen einer eindeutigen gesetzlichen Regelung eine politische Haltung durch die Hintertür durch“, so Prof. Diedrich. Für Eltern, die vielleicht schon mehrere Fehl- und Totgeburten hinter sich haben, oder bei denen schwere genetische Erkrankungen in der Familie aufgetreten sind, und die sich ein weiteres, aber gesundes Kind wünschen, bleibt derzeit nur der Weg in europäische Nachbarländer, in denen die PID nicht sanktioniert ist. 

© DGGG 2012


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Universitäts-Frauenklinik, Campus Lübeck
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