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S A T Z U N G

der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Das Fach gründet sich auf die Gynäkologie, die Geburtshilfe sowie die gynäkologische Endokrinologie  und  Fortpflanzungsmedizin. Zweck des Vereins ist die Förderung des gesamten Faches und der Subspezialitäten, um die Einheit des Faches Frauenheilkunde und Geburtshilfe weiter zu entwickeln und zu stärken.

(1) Der Verein verfolgt die Förderung der Gynäkologie und Geburtshilfe, insbesondere die Förderung der Wissenschaft auf diesem Gebiet mit dem Ziel, die gemeinsame Arbeit zu ermöglichen, zu vertiefen und den Austausch von Ideen zu verwirklichen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Veranstaltung von wissenschaftlichen Kongressen;
b) die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit anderen gynäkologischen und geburtshilflichen Gesellschaften und sonstigen wissenschaftlichen Organisationen;
c) die fachliche und wissenschaftliche Beratung von Einzelpersonen, medizinischen Gesellschaften, Behörden, Organisationen, Institutionen und Kliniken auf dem Gebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe;
d) die Sicherstellung der Qualität der Aus-, Weiter- und Fortbildung auf dem Gebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe, insbesondere durch entsprechende Fort- und Weiterbildungsangebote sowie Publikationen; 
e) die redaktionelle und wissenschaftliche Bearbeitung der von dem Verein herausgegebenen und weiterentwickelten Leitlinien für Gynäkologie und Geburtshilfe.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er seine Aufgaben nicht selber wahrnimmt.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins (Ausnahmen siehe §6.14). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder; er kann auch außerordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder haben.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede Frauenärztin und jeder Frauenarzt – auch solche in Weiterbildung – werden sowie alle Wissenschaftler, die in der Gynäkologie und Geburtshilfe tätig sind. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht für alle von dem Verein eingerichteten Ämter.
(3) Außerordentliche Mitglieder können Ärzte und Forscher anderer medizinischer Fachrichtungen werden sowie Privatpersonen, die sich in besonderer Weise für das Fach Frauenheilkunde und Geburtshilfe engagieren.
Sie haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein in der Verfolgung seiner Ziele unterstützen will. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
(5) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft als ordentliches, außerordentliches und förderndes Mitglied ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
(6) Zu korrespondierenden Mitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, deren Mitgliedschaft geeignet erscheint, die nationalen und internationalen Verbindungen des Vereins zu fördern. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Erreichung der Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit berufen. Korrespondierende und Ehrenmitglieder – sofern sie nicht auch ordentliche Mitglieder des Vereins sind – haben kein Stimmrecht und kein Wahlrecht. Sie sind jedoch in jedem Fall von der Beitragspflicht befreit.
(7) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod des Mitglieds;
b) durch Austritt, der nur zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich gegenüber
dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden kann;
c) durch Ausschluss im Wege eines Beschlusses des Vorstands, wenn ein Mitglied mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen auch nach schriftlicher Aufforderung durch den Schatzmeister nicht ausgeglichen hat; dem Betroffenen wird der Ausschluss schriftlich mitgeteilt;
d) durch Ausschluss im Wege eines Beschlusses des Vorstands mit ¾ Mehrheit, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung innerhalb eines Monats an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einlegen, die sodann entscheidet. Bis dahin ruhen die Rechte des Mitglieds.

§ 4
Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder können unterschiedlich hohe Jahresbeiträge festgesetzt werden; dies gilt auch für Fachärzte bzw. Ärzte in Weiterbildung.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Mitgliedern in Ausbildung kann die zeitweise beitragsfreie Mitgliedschaft ermöglicht werden.
(4) Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. Der volle Jahresbeitrag wird auch erhoben, wenn jemand erst im Laufe des Geschäftsjahres Mitglied wird oder vor Ende des Geschäftsjahres ausscheidet. Eine Aufrechnung von Mitgliedsbeiträgen gegen Forderungen an den Verein ist nicht zulässig.

§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung,
  • der wissenschaftliche Beirat,
  • der Senat.

§ 6
Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus folgenden Vertretern:
  • Präsident
  • erster Vizepräsident (Incoming President)
  • zweiter Vizepräsident (Past President)
  • Schriftführer
  • Schatzmeister
  • mindestens eine Position im Vorstand ist mit einem außeruniversitären Chefarzt zu besetzen.
  • mindestens zwei Positionen im Vorstand sind mit einer Frau zu besetzen. 

Die Gremien von a) bis c) und g) sind im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Männern und Frauen paritätisch zu besetzen. Die  Gremien können Kandidatenvorschläge zurückweisen, die Frauen nur unzureichend berücksichtigen. Wird bei Wahlen innerhalb eines Boards oder innerhalb der zusammengeschlossenen AGs der DGGG, die das Board bilden in einem ersten Wahlgang die Parität nicht erreicht, ist dieser Wahlgang ungültig. Es ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen, zu dem weitere Vorschläge gemacht werden können. Dessen Ergebnis ist unabhängig von dem dann erreichten Frauenanteil gültig.

Für das Gremium d) gilt, dass, wenn die wechselnde Parität in einem ersten Wahlgang nicht erreicht wird, dieser Wahlgang ungültig ist. Es ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen, zu dem weitere Vorschläge gemacht werden können. Dessen Ergebnis ist unabhängig von der dann erreichten Parität gültig.
a) zwei Vertreter der Pränatal- und Geburtsmedizin auf Vorschlag des Board für Pränatal- und Geburtsmedizin für die Dauer von zwei Jahren;
b) wei Vertreter der gynäkologischen Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften der DGGG im Board für gynäkologische Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin für die Dauer von zwei Jahren;
c) zwei Vertreter der allgemeinen Gynäkologie, der Urogynäkologie und operativen Gynäkologie. Ein Vertreter wird durch die Arbeitsgemeinschaft Urogynäkologie und Beckenbodenrekonstruktion, der andere Vertreter von den Arbeitsgemeinschaften AGE (Arbeitsgemeinschaft gynäkologische Endoskopie e.V.) und AWOgyn (Arbeitsgemeinschaft für Wiederherstellende Operationsverfahren in der Gynäkologie e.V.) gestellt.
d) ein Vertreter der gynäkologischen Onkologie (Arbeitsgemeinschaft für gynäkologische Onkologie e.V.). Die Position ist im Wechsel mit einer Frau bzw. mit einem Mann zu besetzen.; 
e) der Präsident des Berufsverbandes der Frauenärzte e.V.; 
f) ein Vertreter des Verbandes Leitender Ärztinnen und Ärzte in Frauenheilkunde und Geburtshilfe BLFG (Arbeitsgemeinschaft Leitender Ärztinnen und Ärzte in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe e.V.);
g) zwei Vertreter des Jungen Forums;
h) der zweite Schriftführer (Kongresssekretär) wird vom Präsidenten benannt.
(2) Die Vorstandsmitglieder e), f) und h) haben kein Stimmrecht.
(3) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB (Geschäftsführend) besteht aus dem: 

  • Präsidenten
  • ersten Vizepräsidenten
  • zweiten Vizepräsidenten
  • Schriftführer
  • Schatzmeister

Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis sollen der erste Vizepräsident, der zweite Vizepräsident sowie der Schatzmeister die Gesellschaft nur dann vertreten, wenn der Präsident verhindert ist.
(4) Der Vorstand kann mit Zustimmung des ersten Vizepräsidenten (Incoming President) für dessen Amtszeit einen Kongresspräsidenten vorschlagen, der auf der Mitgliederversammlung gewählt wird. Der Kongresspräsident richtet den jeweiligen Kongress im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand aus, bereitet die Tagung vor und leitet ihre Durchführung. Er gibt dann auch den Tagungsbericht heraus.
(5) Der Vorstand kann einen Generalsekretär für zwei Jahre ernennen, der den Verein insbesondere in Fachgremien vertritt.
(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(7) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Umsetzung des Satzungszwecks gemäß § 2; 
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und anderer Organe;
d) Erstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Abfassung des Jahresberichts;
e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
f) Bestellung eines Geschäftsführers;
g) Zusammenarbeit mit dem Kongresspräsidenten (Abs. 5);
h) Genehmigung von Arbeitsgemeinschaften nach § 11 Abs. 1;
i) Ernennung von korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern;
k) Festlegung, welche Gruppierungen im Beirat vertreten sein sollen sowie Wahl der wählbaren Beiräte § 13 Abs. (2).
(8) Der Vorstand regelt die Verteilung der Aufgaben auf die einzelnen Vorstandsmitglieder. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(9) Der Vorstand  lt. § 6 Abs. (3) ist beschlussfähig, wenn außer dem Präsidenten und dem ersten Vizepräsidenten mindestens noch ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend ist. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei  Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten bzw. in seiner Abwesenheit des ersten Vizepräsidenten den Ausschlag. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten bzw. in seiner Abwesenheit des ersten Vizepräsidenten den Ausschlag. Jedes Mitglied hat eine Stimme, mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder nach § 6 Abs. (1) e), f) und h), die kein Stimmrecht haben.
(11) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren, aber auch im Rahmen von Telefonkonferenzen beschließen, wenn eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder dem zustimmt bzw. sich an der Abstimmung beteiligt.
(12) Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom ersten Vizepräsidenten einberufen. Die Tagesordnung muss spätestens drei Tage vor der Sitzung mitgeteilt werden. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage.
(13) Der Vorstand ist berechtigt, zur Besorgung der laufenden Geschäfte des Vereins einen besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB zu bestellen.
(14) Alle Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten die notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, auf Nachweis erstattet. Andere Amtsträger (z. B. Generalsekretär, Geschäftsführer etc.) können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Darüber hinaus werden ihnen die notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, auf Nachweis erstattet. Hierüber beschließt der Vorstand.
(15) Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 7
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder (§ 26 BGB) werden von der Mitgliederversammlung einzeln in direkter, geheimer Abstimmung für zwei Jahre gewählt, soweit sie nicht automatisch gemäß Abs. (3) in das nächste für sie vorgesehene Amt nachrücken. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig mit Ausnahme des Schriftführers und des Schatzmeisters.
(2) Zum Mitglied des geschäftsführenden Vorstands (§ 26 BGB) kann nur gewählt werden, wer in einem ordnungsgemäß eingereichten Wahlvorschlag aufgeführt ist.           Jedes ordentliche Mitglied kann mehrere Vorschläge einreichen oder unterstützen und sich auch selbst zur Wahl vorschlagen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. Kommt im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit zustande, so entscheidet im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgen weitere Wahlgänge nach dem Modus des zweiten Wahlgangs. Bewirbt sich nur ein Kandidat um den Vorstandsposten, so ist eine Wahl durch Handzeichen möglich, sofern die Mehrheit der Mitgliederversammlung diesem Verfahren zustimmt.
(3) Das abgelaufene Amt des Präsidenten wird vom ersten Vizepräsidenten (Incoming President), das Amt des zweiten Vizepräsidenten (Past President) wird vom ausscheidenden Präsidenten jeweils für zwei Jahre ohne Wiederwahl übernommen. Steht eines der nachrückenden Vorstandsmitglieder nicht zur Verfügung, wird eine Wahl auch für dieses Amt vorgenommen. Eine Wiederwahl ist jedoch nicht zulässig.
(4) Beim Ausscheiden eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtsdauer bilden die verbleibenden Mitglieder den geschäftsführenden Vorstand
(§ 26 BGB), bis für den Rest der Amtsdauer in der nächsten (außerordentlichen) Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl stattgefunden hat. Beim vorzeitigen Ausscheiden des Präsidenten rückt der erste Vizepräsident (Incoming President) sofort in das Amt des Präsidenten für die laufende und nachfolgende Amtsperiode nach; die Ersatzwahl bezieht sich dann auf das Amt des ersten Vizepräsidenten (Incoming President).
(5) Die weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes werden nach § 6 Abs. (1) a) bis d) vom jeweiligen Board bzw. der Arbeitsgemeinschaft bestimmt und in den Vorstand der DGGG entsandt. Die Mitglieder des Vorstandes nach § 6 Abs. (1) e) bis g) werden von den dort genannten Institutionen entsandt.
(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Während des alle zwei Jahre stattfindenden Kongresses findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand jederzeit oder auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder einberufen werden.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Veröffentlichung im offiziellen Mitteilungsblatt (Publikationsorgan) des Vereins zwei Ausgaben vor der Versammlung und auf der Homepage der DGGG, mindestens jedoch vier Wochen vor der Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes;
b) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes;
c) Entgegennahme der Jahresabschlüsse;
d) Beschluss über die Entlastung des Vorstandes;
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
f) Wahl eines Kongresspräsidenten;
g) Änderung der Satzung;
h) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
i) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
j) Entscheidungen in berufsständischen Angelegenheiten;
k) Wahl der Rechnungsprüfer;
l) Beschlussfassung über Anträge aus dem Mitgliederkreis;
m) Auflösung des Vereins.
(5) In der ordentlichen Mitgliederversammlung führt der Präsident des Vereins den Vorsitz. Er erstattet der Versammlung einen Bericht über die Tätigkeit des Vereins seit der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Schatzmeister erstattet den Kassenbericht und gibt eine Übersicht über die im nächsten Geschäftsjahr zu erwartenden finanziellen Verpflichtungen des Vereins.
(6) Die Versammlung wählt zwei Mitglieder des Vereins zu Rechnungsprüfern für das neue Geschäftsjahr. Diese prüfen die Abrechnung und die dazugehörigen Unterlagen und erstatten darüber den Mitgliedern Bericht.
(7) Jedes Mitglied kann bis spätestens vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. Über Ergänzungen der Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn es sich nicht um die Auflösung des Vereins, Satzungsänderungen oder Änderungen im Vorstand handelt.

§ 9
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 und zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 9/10 der gültigen Stimmen beschlossen werden.
(3) Jedes in einer Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung von Mitgliedern ist nicht zulässig.
4) Wenn durch gerichtliche, insbesondere registergerichtliche, finanzamtliche oder gesetzliche Maßnahmen eine Satzungsänderung erforderlich wird, die nicht den Vereinszweck betrifft, kann diese vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Sie ist in der nächsten Ausgabe des Publikationsorgans bekannt zu geben.

§ 10
Kassenführung
(1) Die Kassenführung des Vereins obliegt dem Schatzmeister.
(2) Er hat den Nachweis über die satzungsgemäße Verwendung des Vermögens zu führen.
(3) In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt er über Einnahmen und Ausgaben und den Stand des Vermögens Rechnung. Der Bericht ist allen Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(4) Betrifft ein Beschluss des Vorstandes das Vermögen des Vereins, hat der Schatzmeister das Recht, dagegen Einspruch zu erheben, über den mit der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes entschieden wird.

§ 11
Arbeitsgemeinschaften
(1) Mitglieder des Vereins können sich zu Arbeitsgemeinschaften der DGGG mit speziellen Themen zusammenschließen. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften, die Frauenärzte sind, müssen Mitglieder der DGGG sein.
Die Arbeitsgemeinschaften dürfen auch die nationale Sektion einer internationalen Vereinigung oder auch zugleich einer interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft in einer anderen medizinischen Vereinigung sein. Sie sollten die Rechtsform einer juristischen Person (z.B. Verein) haben, alles jedoch nur mit Genehmigung des Vorstandes des Vereins.
(2) Die Arbeitsgemeinschaften halten grundsätzlich ihre Mitgliederversammlungen während des Kongresses des Vereins ab.
(3) Die Arbeitsgemeinschaften können in ihrem Namen Publikationen herausgeben und ihre Mitglieder durch Mitteilungsblätter informieren.
(4) Die Arbeitsgemeinschaften führen den Namen: Arbeitsgemeinschaft für … in der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V..

§ 12
Geschäftsstelle / Geschäftsführer
(1) Der Verein unterhält für die laufenden Arbeiten und die Verwaltung eine Geschäftsstelle. Die Auswahl der Mitarbeiter der Geschäftsstelle erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand (§ 26 BGB). Der Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Verträge erfolgt durch den Präsidenten, im Verhinderungsfalle durch den ersten Vizepräsidenten (Incoming President).
(2) Bei Bedarf kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestimmen, der die Leitung der Geschäftsstelle übernimmt. Der Geschäftsführer darf nicht dem Vorstand angehören und muss nicht Vereinsmitglied sein. Ihm wird eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit bezahlt. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte auf Weisung des Vorstandes und nimmt an den Sitzungen teil und berät den Vorstand.

§ 13
Wissenschaftlicher Beirat
(1) Dem Vorstand steht ein wissenschaftlicher Beirat beratend zur Seite. Er soll die Vielfalt des Fachgebietes widerspiegeln.
(2) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates sind die Vorsitzenden aller Arbeitsgemeinschaften der DGGG, der nicht im Vorstand vertretenen Arbeitsgemeinschaften sowie zusätzlich andere für das Gebiet wichtige Personen, die für die Dauer von zwei Jahren vom Vorstand ernannt werden.
(3) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der den Beirat mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einlädt. Dieser Vorsitzende ist dem Vorstand gegenüber mindestens einmal im Jahr berichtspflichtig. Der Beirat soll anlässlich des wissenschaftlichen Kongresses oder einer Sitzung des Vorstandes tagen.
(4) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig.

§ 14
Senat
(1) Die aus dem Vorstand ausgeschiedenen Präsidenten des Vereins bilden den Senat.
(2) Aufgabe des Senats ist die Wahrung der Kontinuität des Vereins unter gleichzeitiger Fortführung des hohen wissenschaftlichen Standards und der Zielsetzung des Vereins.
(3) Der Senat ist im Übrigen für den Vorstand beratend tätig.

§ 15
Beurkundung der Beschlüsse der Organe
(1) Die von den Organen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Werden Beschlüsse in den von der Satzung hierfür vorgesehenen Fällen außerhalb einer Sitzung gefasst, werden sie gleichfalls in einem Protokoll festgehalten, das vom Schriftführer und zusätzlich vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten unterzeichnet wird.

§ 16
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung hierfür folgt ebenfalls durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Vereins.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5  der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) der Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Frauenheilkunde.

Berlin, den 02.07.2011